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In sogenannte „Branchenspezifischen Sicherheitsstandards“ können KRITIS-Betreiber oder deren Verbände konkretisieren, wie die Anforderungen zum Stand der Technik erfüllt werden können. Dabei dürfen Anforderungen eines B3S jedoch nicht hinter anderen gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. NIS2, zurückfallen. Eine gesetzliche Pflicht zur Erarbeitung eines B3S besteht indes nicht. B3S können dem BSI zur Feststellung der Eignung vorgelegt werden.

Nicht zu verwechseln mit den IT-Sicherheitskatalogen der Bundesnetzagentur (BNetzA), welche für die Bereiche der öffentlichen Telekommunikation, Energienetze sowie bestimmte Energieanlagen Kataloge mit Sicherheitsanforderungen erstellt hat, welche als Mindestanforderungen von Betreibern einzuhalten sind.